Aktualisierung der Covid-19-Maßnahmen für den Personen- und Straßenverkehr in der Republik Slowenien
Mit der neuen Verordnung, die ab dem 16. August 2021 gilt, müssen Arbeitnehmer im internationalen Verkehr, die in die Republik Slowenien einreisen, das Hoheitsgebiet der Republik Slowenien innerhalb von 12 Stunden nach dem Grenzübertritt verlassen (ohne Einhaltung der geimpften und getesteten (PCR 72h, HAG 48h erholten Regel) . Die genannte Person muss eine "Bescheinigung für Arbeitnehmer im grenzüberschreitenden Verkehr" aus Anhang 3 der Mitteilung der Kommission über die Umsetzung der "Green Lanes" im Rahmen der Leitlinien für Grenzmanagementmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Waren und wesentlichen Dienstleistungen (OJ C No. 96I of 24 March 2021, p.1) oder ein anderes geeignetes Dokument vorlegen, aus dem hervorgeht, dass diese Personen von ihrem Arbeitgeber entsandt wurden. Wird die oben genannte Frist von 12 Stunden nicht eingehalten und ist die Person nicht geimpft und getestet (PCR 72h, HAG 48h), wird eine Hausquarantäne angeordnet.
Eine Person, die sich auf die Ausnahmeregelung beruft, muss der Polizei einen Nachweis über das Bestehen der Ausnahmeregelung vorlegen, andernfalls wird eine häusliche Quarantäne angeordnet. Ausländern, die keinen Wohnsitz in Slowenien haben, wird die Einreise nur dann gestattet, wenn sie eine 10-tägige Quarantäne zu Hause anordnen und zweifelsfrei nachweisen können, dass sie über einen garantierten Quarantäneplatz verfügen, andernfalls wird ihnen die Einreise nach Slowenien verweigert.