Konsularangelegenheiten
Konsularbezirk
Der Konsularbezirk des Generalkonsulats der Republik Slowenien in Klagenfurt umfasst vier österreichische Bundesländer und zwar: Land Kärnten, Land Salzburg, Land Tirol und Land Vorarlberg. Für die anderen Bundesländer verantwortlich: Botschaft Wien.
Konsulartage in Vorarlberg
Die regelmäßigen Konsulartage finden im Jahr 2024 in Feldkirch (Arbeiterkammer, Widnau 2-4) an folgenden Tagen statt:
- Freitag, 15. März 2024, 8.15 – 11.15
- Freitag, 28. Juni 2024, 8.15 – 11.15
- Freitag, 20. September 2024, 8.15 – 11.15
- Freitag, 13. Dezember 2024, 8.15 – 11.15
Falls es aus objektiven Gründen nötig sein wird welchen von diesen Terminen zu verlegen, wird das auf der Anschlagtafel der Arbeiterkammer bzw. auf unserer Internetseite bekanntgegeben. Alle Staatsbürger, die die Sprechzeiten an einem der Konsulartage in Feldkirch wahrnehmen möchten, werden gebeten, sich vorab mit dem Generalkonsulat wegen der weiteren Einzelheiten zu benötigten Unterlagen in Verbindung zu setzen - +43 463 546 05.
Reisepass
- Reisedokumentengesetz (ZPLD-1, in slowenischer Sprache)
Antrag
Ein Bürger kann bei der diplomatisch-konsularischen Vertretung einen Reisepass beantragen.
Der Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses ist von einem volljährigen Staatsbürger persönlich einzureichen. Der Antrag eines minderjährigen Staatsbürgers ist von seinem gesetzlichen Vertreter einzureichen. Antragsteller, die älter als acht Jahre sind, müssen persönlich vorsprechen.
Dem Antrag ist Folgendes beizufügen:
- der alte Reisepass (falls vorhanden, oder ein gültiges Ausweisdokument mit Lichtbild);
- ein biometrisches Passbild in vorgeschriebener Größe, das das wahrheitsgetreue Abbild des Antragstellers zeigt und den Anweisungen entspricht (in englischer Sprache).
Ausstellung und Gültigkeitsdauer
Der Reisepass wird einem volljährigen Bürger mit einer Gültigkeitsdauer von 10 Jahren ausgestellt; einem Bürger zwischen drei und 18 Jahren mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren; und einem Bürger unter drei Jahren mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren.
Gültigkeit des Reisepasses und entsprechende Konsulargebühren:
- 10 Jahre für Erwachsene ab 18 Jahren – 115 EUR
- 5 Jahre für Kinder von 3 bis 18 Jahren – 76 EUR
- 3 Jahre für Kinder unter 3 Jahren – 57 EUR
- 1 Jahr – 47 EUR
Der Reisepass ist dem Antragsteller oder seinem gesetzlichen Vertreter persönlich zuzustellen.
Lieferung zur Vernichtung
Ein Staatsbürger hat seinen Reisepass spätestens innerhalb von 30 Tagen bei der zuständigen Behörde zur Vernichtung einzureichen, und zwar in den folgenden Fällen:
- Änderung der auf der biographischen Seite des Passes abgedruckten persönlichen Daten;
- Änderung des ständigen Wohnsitzes, sofern eine Eintragung dieser Änderung in den Pass nicht mehr möglich ist;
- wenn das Lichtbild nicht mehr ein wahrheitsgetreues Abbild des Staatsbürgers zeigt;
- wenn der Pass beschädigt bzw. abgegriffen ist oder aus irgendeinem anderen Grund nicht mehr brauchbar ist;
- bei Verlust der Staatsangehörigkeit der Republik Slowenien.
Eintragung der Änderung des ständigen Wohnsitzes
Die Staatsbürger müssen spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Änderung ihres ständigen Wohnsitzes der zuständigen Behörde ihren Pass zwecks Eintragung der Änderung vorlegen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- gültiger Reisepass, der noch über einen freien Abschnitt verfügt, um die Eintragung der neuen Adresse zu ermöglichen;
- Meldebescheinigung mit der neuen Adresse.
Die Änderung des ständigen Wohnsitzes wird kostenlos in den Pass eingetragen.
Personalausweis
- Personalausweisgesetz (ZOIzk-1, in slowenischer Sprache)
Antrag
Ein Bürger kann bei der diplomatisch-konsularischen Vertretung einen Personalausweis beantragen.
Der Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises ist von einem volljährigen Staatsbürger persönlich einzureichen. Der Antrag eines minderjährigen Staatsbürgers ist von seinem gesetzlichen Vertreter einzureichen. Antragsteller, die älter als acht Jahre sind, müssen persönlich vorsprechen.
Dem Antrag ist Folgendes beizufügen:
- der alte Personalausweis (falls vorhanden, oder ein gültiges Ausweisdokument mit Lichtbild);
- ein Passbild in vorgeschriebener Größe, das das wahrheitsgetreue Abbild des Antragstellers zeigt und den Anweisungen und Empfehlungen entspricht (in englischer Sprache).
Ausstellung und Gültigkeitsdauer
Ein Personalausweis mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren wird einem Staatsbürger unter drei Jahren ausgestellt. Ein Personalausweis mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren wird einem Bürger zwischen drei und 18 Jahren ausgestellt. Einem Bürger im Alter von 18 bis 70 Jahren wird ein Personalausweis mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt. Nach dem 70. Lebensjahr wird ein dauerhaft gültiger Personalausweis ausgestellt.
Gültigkeit des Personalausweises und Konsulargebühr:
- 10 Jahre für Erwachsene von 18 bis 70 Jahren – 76 EUR
- 5 Jahre für Kinder von 3 bis 18 Jahren – 60 EUR
- 3 Jahre für Kinder unter 3 Jahren – 44 EUR
- Dauerausweis – 76 EUR
Der Personalausweis ist an den Antragsteller oder seinen gesetzlichen Vertreter persönlich zuzustellen.
Lieferung zur Vernichtung
Ein Staatsbürger hat seinen Personalausweis spätestens innerhalb von 30 Tagen bei der zuständigen Behörde zur Vernichtung einzureichen, und zwar in den folgenden Fällen:
- Änderung des Nachnamens oder des Namens;
- Änderung des ständigen Wohnsitzes;
- Wenn das Lichtbild nicht mehr ein wahrheitsgetreues Abbild des Staatsbürgers zeigt;
- Wenn der Personalausweis beschädigt bzw. abgegriffen oder aus irgendeinem anderen Grund nicht mehr brauchbar ist;
- Bei Verlust der Staatsbürgerschaft der Republik Slowenien.
Meldung eines verlegten, verlorenen oder gestohlenen Reisepasses oder Personalausweises
Der Staatsbürger ist verpflichtet, den Verlust eines Reisepasses oder eines Personalausweises unverzüglich der zuständigen Behörde in der Republik Slowenien oder der nächsten diplomatisch-konsularischen Vertretung im Ausland anzuzeigen.
Verfahren bei der diplomatisch-konsularischen Vertretung
Das fehlende Dokument ist zwecks Ausstellung einer Verlustanzeige zunächst der Polizei oder einer anderen zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Verlustanzeige ist der diplomatisch-konsularischen Vertretung, bei der der Antragsteller die Verlusterklärung abzugeben hat, vorzulegen. In der Verlusterklärung müssen wahrheitsgetreue Angaben über die Umstände des Verlustes angeführt werden, da der Bürger im Falle einer Falschaussage strafrechtlich und materiell verantwortlich ist. Auf dieser Grundlage wird das verlegte, gestohlene oder verlorene Dokument von der diplomatisch-konsularischen Vertretung widerrufen.
Die Meldung eines verlegten, gestohlenen oder verlorenen Dokuments ist kostenlos.
Diebstahlanzeige in Österreich
Um einen Dokumentdiebstahl bei der Botschaft anzuzeigen (oder bei der zuständigen Behörde in Slowenien) brauchen Sie das Original der Diebstahlanzeige, weshalb der Diebstahl zuerst bei der nächstgelegenen Polizeistation angemeldet werden muss. Welche die nächstgelegene Polizeistation ist erfahren Sie an der Telefonnummer 059 133 oder auf die Liste der Landespolizeidirektionen in Österreich.
Verlustanzeige in Österreich
Es wird empfohlen, den Verlust eines Dokumentes bei einem Fundservice/Fundbüro im Ort, wo Sie das Dokument verloren haben, anzumelden und nicht bei der Polizei. Es wird Ihnen eine Verlustbescheinigung ausgestellt, die Sie bei der Botschaft oder bei der zuständigen Behörde in Slowenien anlässlich der Verlustmeldung einreichen. Die Liste sämtlicher Fundbüros sowie weitere nützliche Informationen finden Sie auf der Internetseite Verlustanzeige. In Wien kann der Verlust der Dokumente oder Gegenstände bei den Magistraten in einzelnen Bezirken oder beim Fundbüro MA48 (Zentrale Fundservice der MA 48, Theodor Körner Hof, Siebenbrunnenfeldgssse 3, Hotline +43 1 4000-8091) angezeigt werden.
Auf der Internetseite Fundamt.gv.at können Sie sich erkundigen, ob der verlorene Dokument oder Gegenstand wiedergefunden wurde.
Verlust des Autokennzeichens muss bei der nächstgelegenen Polizeistation angezeigt werden.
Nach der Meldung eines verlegten Dokuments
Die diplomatisch-konsularische Vertretung kann einen Reisepass zur Rückkehr mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu 30 Tagen oder für die Zeit ausstellen, die für die Rückkehr in das Land benötigt wird, in dem der Bürger seinen ständigen oder vorübergehenden Wohnsitz gemeldet hat.
Der Reisepass zur Rückkehr ist ein befristetes Dokument, das nur für die Rückkehr zum Wohnort bestimmt ist. Sie können Ihre Reisen in die übrigen Zielorte Ihrer Reise nicht fortsetzen. Sie sollten sich auch bei den zuständigen Behörden des Landes, in dem Sie sich aufhalten, oder der Länder, durch die Sie reisen werden, über zusätzliche Visa für ein solches Dokument erkundigen.
Verfahren
Um einen Reisepass zur Rückkehr zu erhalten, müssen Sie Folgendes einreichen:
- Original-Verlusterklärung
- Lichtbild
- Konsulargebühr in Höhe von 19 EUR
Wohnsitz
- Aufenthaltsregistrierungsgesetz (ZPPreb-1, in slowenischer Sprache)
Alle Informationen über die Eintragung des ständigen oder vorübergehenden Wohnsitzes im Ausland, die Ausstellung von Meldebescheinigung des ständigen Wohnsitzes und die Ersetzung von Ausweisdokumenten aufgrund eines Wechsels der Anschrift des ständigen Wohnsitzes finden Sie unter der Rubrik Wohnsitz (in slowenischer Sprache).
Die Registrierung eines ständigen oder vorübergehenden Wohnsitzes im Ausland ist kostenlos.
Gebietsfremder-Status
Informationen zur Regelung des Status eines Gebietsfremden zu steuerlichen Zwecken finden Sie auf der Webseite der Finanzverwaltung der Republik Slowenien (in slowenischer Sprache).
Personenstandswesen (Geburt, Ehe/Lebenspartnerschaft, Tod)
- Zivilregistergesetz (ZMatR, in slowenischer Sprache)
- Gesetz über Personennamen (ZOI-1, in slowenischer Sprache)
Bürger können Auszüge aus dem zentralen Personenstandsregister beantragen oder einen Antrag auf Eintragung lebenswichtiger Ereignisse (Geburt, Ehe/Lebenspartnerschaft, Tod) bei der diplomatisch-konsularischen Vertretung stellen.
Die diplomatisch-konsularische Vertretung kann Folgendes ausstellen:
- Auszug aus dem Geburtenregister – Konsulargebühr innerhalb der EU: 19 EUR; außerhalb der EU: 26 EUR
- Auszug aus dem Familienbuch – Konsulargebühr innerhalb der EU: 19 EUR; außerhalb der EU: 26 EUR
- Auszug aus dem Lebenspartnerschaftsregister für gleichgeschlechtliche Paare – Konsulargebühr innerhalb der EU: 19 EUR; außerhalb der EU: 26 EUR
- Auszug aus dem Sterberegister – Konsulargebühr in der EU: 19 EUR; außerhalb der EU: 26 EUR
- Staatsangehörigkeitsbescheinigung – Konsulargebühr innerhalb der EU: 19 EUR; außerhalb der EU: 26 EUR
- Ledigkeitsbescheinigung – Konsulargebühr innerhalb der EU: 19 EUR; außerhalb der EU: 26 EUR
- Ehefähigkeitszeugnis zur Eheschließung im Ausland – Konsulargebühr: 38 EUR
- Lebensbescheinigung – die Bestätigung des Formulars ist für slowenische Bürger kostenlos. Die Konsulargebühr für ausländische Bürger beträgt 13 EUR
- erste Änderung des Personennamens durch einen Bescheid – Konsulargebühr: 55 EUR
Staatsangehörigkeit
- Gesetz über die Staatsangehörigkeit der Republik Slowenien (ZDRS, in slowenischer Sprache)
Informationen über den Erwerb, die Entlassung aus und den Verzicht auf die slowenische Staatsbürgerschaft erhalten Sie unter dem Thema Staatsbürgerschaft (in slowenischer Sprache).
Bei diplomatisch-konsularischen Vertretungen können Sie geeignete Anträge einreichen, die dann an die Verwaltungseinheiten oder an das Innenministerium der Republik Slowenien übermittelt werden.
Gebühren:
- Registrierung der Staatsbürgerschaft: 13 EUR
- Einbürgerung und Entlassung aus der Staatsbürgerschaft: 354 EUR
- Ausstellung einer Feststellungsentscheidung über die Staatsangehörigkeit oder den Verzicht: 181 EUR
Beglaubigung
- Gesetz über die Beglaubigung von Dokumenten im internationalen Verkehr (auf Slowenisch)
- Regeln für die Beglaubigung von Dokumenten im internationalen Verkehr (auf Slowenisch)
Die Unterschrift auf einem privaten oder öffentlichen Dokument kann in diplomatisch-konsularischen Vertretungen beglaubigt werden. Durch die Beglaubigung wird nicht die Wahrhaftigkeit des Inhalts bescheinigt.
Informationen über den Verkehr bestimmter öffentlicher Urkunden zwischen den Mitgliedstaaten
Gemäß der EU-Verordnung zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern sind bestimmte öffentliche Urkunden und ihre beglaubigten Kopien von der Legalisation befreit und brauchen innerhalb der EU keine Apostille. Für einige dieser Urkunden (unten im Fettdruck) kann auch ein mehrsprachiges Formular erforderlich sein, um die Notwendigkeit einer Übersetzung zu vermeiden; in jedem Fall muss eine beglaubigte, in eine der Amtssprachen der EU-Mitgliedstaaten angefertigte Übersetzung akzeptiert werden.
Die Befreiung von der Legalisation und von der Apostille gilt nur für Urkunden und ihre beglaubigten Kopien, die von den Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellt und den Behörden eines anderen Mitgliedstaats vorgelegt werden, und zwar:
- von Gerichten oder Justizbeamten ausgestellte Urkunden;
- Urkunden der Verwaltungsbehörden;
- notarielle Urkunden;
- amtliche Bescheinigungen, die auf Privaturkunden angebracht sind;
- von diplomatischen oder konsularischen Vertretern eines Mitgliedstaats errichtete Urkunden.
Darüber hinaus bezieht sich die Befreiung nur auf Urkunden, die einen oder mehrere der nachstehend aufgeführten Sachverhalte feststellen. Für die in Fettdruck geschriebenen Urkunden steht ein mehrsprachiges Formular zur Verfügung. Nicht alle Formulare sind in jedem Mitgliedstaat verfügbar.
- Geburt
- Tod
- Lebensbescheinigung
- Name
- Eheschließung, einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand
- Scheidung, Trennung oder Nichtigerklärung der Ehe
- eingetragene Partnerschaft, einschließlich der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen, und Status der eingetragenen Partnerschaft
- Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, Aufhebung einer Lebenspartnerschaft oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft
- Elternschaft oder Adoption
- Ständiger und/oder vorübergehender Wohnsitz
- Staatsangehörigkeit
- Vorstrafenfreiheit
- Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament oder bei Wahlen in einem anderen Mitgliedstaat
Ein mehrsprachiges Formular darf nur in einem anderen Mitgliedstaat verwendet werden und muss zusammen mit der echten öffentlichen Urkunde, der es beigefügt ist, vorgelegt werden. Gestattet ein Mitgliedstaat die Vorlage einer beglaubigten Kopie der öffentlichen Urkunde anstelle des Originals, so akzeptieren die Behörden dieses Mitgliedstaats auch eine beglaubigte Kopie, die in dem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, in dem die öffentliche Urkunde ausgestellt wurde. Weitere Informationen über die Verordnung und mehrsprachige Formulare finden Sie auf dem Europäischen Justizportal.
Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Slowenien und Österreich sind Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Den Haag, 1961), demgemäß wird eine öffentliche Urkunde, die durch Apostille legalisiert ist (Bescheinigung der Echtheit von Unterschrift und Stempel sowie die Eigenschaft des Unterzeichners), in einem anderen Unterzeichnerstaat des Übereinkommens anerkannt.
Slowenien und Österreich sind ferner durch Rechtsnachfolge Unterzeichnerstaaten des Vertrags über wechselseitigen rechtlichen Verkehr (unterzeichnet im Jahr 1954 von der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und der Republik Österreich), der im Art. 41 unter anderem festlegt, dass die von einem Gericht, einer Behörde oder einem öffentlichen Notar eines der Unterzeichnerstaaten verfassten oder aufgenommenen öffentlichen Urkunden zum Gebrauch vor den Gerichten und den Behörden des anderen Unterzeichnerstaates keiner Beglaubigung bedürfen, wenn sie mit dem Amtssiegel oder dem Amtsstempel versehen sind.
Wahlen und Volksabstimmungen
Informationen zur Abstimmung aus dem Ausland finden Sie auf der Webseite der Staatswahlkommission (auf Slowenisch).
Allgemeine Informationen über Wahlrecht finden Sie unter der Rubrik Wähler und Wahlrechte (auf Slowenisch).
Erwerb des qualifizierten Zertifikats SIGEN-CA
Das qualifizierte Zertifikat SIGEN-CA für natürliche Personen kann Personen über 15 Jahre mit einer slowenischen Steuernummer und einer PIN ausgestellt werden. Das digitale Zertifikat ist fünf Jahre gültig.
Ein bevollmächtigter Vertreter mit einer beglaubigten Vollmacht kann im Namen einer behinderten Person einen Antrag stellen. Slowenen im Ausland können ein digitales Zertifikat für Staatsangehörige im Ausland bei einer diplomatisch-konsularischen Vertretung beantragen.
Weitere Informationen zum Zertifikat finden Sie auf der Webseite des National Trust Service Centre SI-TRUST (auf Slowenisch).